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Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11   

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BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11 (https://dejure.org/2011,8859)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2011 - V ZB 16/11 (https://dejure.org/2011,8859)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - V ZB 16/11 (https://dejure.org/2011,8859)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren; Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags bei entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 Familienverfahrensgesetz (FamFG)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FamFG § 64 Abs. 3
    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren; Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags bei entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschiebehaftsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 184/09

    Abschiebehaftverfahren: Prüfung der Kommunikation des Dolmetschers mit dem

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11
    Diese Feststellung kann nur nach einer persönlichen Anhörung getroffen werden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153).

    Hinsichtlich des Haftgrundes nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG hat nicht der Betroffene die Vermutung der Entziehungsabsicht zu widerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, aaO), sondern das Gericht hat nach § 26 FamFG die Umstände, aus denen sich die Entziehungsabsicht ergibt, zu ermitteln.

  • BGH, 18.08.2010 - V ZB 211/10

    Ausländerrecht: Anordnung der Sicherungshaft bei Zurückschiebung ohne

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11
    Er ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, Rn. 8 juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

    Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, Rn. 10, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 261/10

    Anordnung von Abschiebungshaft: Beurteilungszeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11
    Er ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, Rn. 8 juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

    Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, Rn. 10, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 3/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11
    Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zwingend vorgeschrieben; das Beschwerdegericht darf von ihr nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261; Beschluss vom 17. September 2010 - V ZB 120/10, InfAuslR 2010, 441 f.).
  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93

    Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen -

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11
    Zeigt der Ausländer einen Aufenthaltswechsel nach Ablauf der Ausreisefrist gegenüber der Ausländerbehörde nicht an, wird unwiderleglich vermutet, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZB 19/93, NJW 1993, 3069, 3070, zu § 57 Abs. 2 AuslG).
  • BGH, 16.09.2010 - V ZB 120/10

    Abschiebungshaftverfahren: Erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren zur

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11
    Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zwingend vorgeschrieben; das Beschwerdegericht darf von ihr nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261; Beschluss vom 17. September 2010 - V ZB 120/10, InfAuslR 2010, 441 f.).
  • OLG Celle, 16.10.2003 - 17 W 72/03

    Pflicht der Ausländerbehörde zur Belehrung über die sich aus § 42 Abs. 5

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11
    Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. OLG Celle, InfAuslR 2004, 118; OLG München, OLGR 2007, 144; OLG Zweibrücken, InfAuslR 2006, 376; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 61. Aktual.
  • OLG Zweibrücken, 09.03.2006 - 3 W 36/06

    Abschiebung: Ausschluss der Abschiebungshaft gegen Minderjährige

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11
    Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. OLG Celle, InfAuslR 2004, 118; OLG München, OLGR 2007, 144; OLG Zweibrücken, InfAuslR 2006, 376; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 61. Aktual.
  • OLG München, 22.11.2006 - 34 Wx 121/06

    Haftgrund des Aufenthaltswechsels nach Ablauf der Ausreisefrist - zeitliche

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11
    Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. OLG Celle, InfAuslR 2004, 118; OLG München, OLGR 2007, 144; OLG Zweibrücken, InfAuslR 2006, 376; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 61. Aktual.
  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 167/14

    Abschiebungshaft: Inhaltliche Anforderungen an den Haftantrag; rechtsstaatliche

    Für den Fall, dass die Haft auf den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gestützt werden soll, weist der Senat auf die Verpflichtung der Ausländerbehörde hin, dem Betroffenen einen Hinweis auf die Anzeigepflicht und die Möglichkeit der Anordnung von Abschiebungshaft zu erteilen (dazu: Senat, Beschlüsse vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11, juris Rn. 5, vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10 und vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 18), und zwar bei des Deutschen Unkundigen unter Übersetzung in eine Sprache, die sie beherrschen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 8 f.).
  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 36/11

    Abschiebungshaft wegen unterlassener Anzeige des Aufenthaltswechsels:

    Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11 Rn. 8, juris; Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZB 19/93, NJW 1993, 3069, 3070 zu § 57 Abs. 2 AuslG).

    Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2011- V ZB 16/11 Rn. 8, juris; OLG Celle, InfAuslR 2004, 118; OLG München, OLGR München 2007, 144, 145; OLG Zweibrücken, InfAuslR 2006, 376; Hailbronner, AuslR, 61. Aktualisierung, § 62 AufenthG Rn. 44 a.E.).

    Bei der Anwendung der Vorschrift ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der in Ausnahmefällen dazu führt, dass die Vermutung widerlegt werden kann (BVerfG, InfAuslR 1994, 342, 344 zu § 57 Abs. 2 AuslG; insoweit unzutreffend Senat, Beschluss vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11 Rn. 8, juris, im Anschluss an den Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZB 19/93, NJW 1993, 3069, 3070 zu § 57 Abs. 2 AuslG).

  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 178/14

    Abschiebehaftanordnung: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels bei

    Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen (Senat, Beschlüsse vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11, juris Rn. 5, vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10 und vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 18).
  • BGH, 19.06.2013 - V ZB 96/12

    Anforderungen an die Begründungspflichten hinsichtlich eines Haftantrags bzgl.

    Die Anordnung von Haft rechtfertigt dieser Verstoß aber nur, wenn dem Betroffenen diese Folge eines Verstoßes gegen die Meldepflicht durch einen Hinweis deutlich vor Augen geführt worden ist (Senat, Beschlüsse vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11, juris Rn. 8 und vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 10).
  • BGH, 12.05.2011 - V ZB 299/10

    Ausreichender Haftgrund bei lediglich grober Überprüfung des einem Ausländer

    Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11, Rn. 8, juris).
  • BGH, 24.03.2020 - XIII ZB 62/19

    Abschiebungshaft: Wechsel des Aufenthaltsorts; Hinweispflicht auf Anzeigepflicht

    Aus diesem Grund hat die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis in einer für ihn verständlichen Sprache deutlich vor Augen zu führen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11, juris Rn. 8; vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10; vom 23. Mai 2019 - V ZB 236/17, juris Rn. 11).
  • AG Bergisch Gladbach, 16.01.2014 - 40a XIV 3/14

    Zwingende Anordnung der Abschiebehaft

    § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist als zwingender Haftgrund ausgestaltet, der eine Gefahrenprognose nicht erfordert (vgl. BGH, Beschluss v. 09.02.2011 - V ZB 16/11 -).

    Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die unwiderlegliche Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird (vgl. BGH, Beschluss v. 19.05.2011 - V ZB 36/11 - BGH, Beschluss v. 09.02.2011 - V ZB 16/11 -).

  • BGH, 23.05.2019 - V ZB 236/17

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers i.R.e.

    Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 18; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, juris Rn. 6.).
  • LG Düsseldorf, 08.12.2016 - 25 T 523/16
    Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen (Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11, vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 und vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12).
  • LG Düsseldorf, 28.06.2017 - 25 T 163/17

    Anordnung der Sicherungshaft bei Ausreisepflicht des Betroffenen wegen Verdachts

    Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11).
  • LG Duisburg, 11.08.2011 - 14 T 6/11

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Abschiebehaft bei Täuschung des

  • AG Regensburg, 14.02.2020 - 211 XIV 29/20

    Abschiebungshaft: Voraussetzungen einer Entziehungsabsicht als Haftgrund

  • LG Düsseldorf, 07.02.2018 - 25 T 770/17

    Anordnung von Abschiebungshaft gegenüber einem Ausländer

  • AG Hannover, 03.07.2019 - 48 XIV 74/19

    Abschiebungshaft, Belehrung, Wechsel des Aufenthaltsortes, Übersetzung, Anhörung,

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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2011 - V ZB 16/11   

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https://dejure.org/2011,7780
BGH, 09.06.2011 - V ZB 16/11 (https://dejure.org/2011,7780)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2011 - V ZB 16/11 (https://dejure.org/2011,7780)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - V ZB 16/11 (https://dejure.org/2011,7780)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren gegen eine Haftanordnung ist grundsätzlich zwingend vorgeschrieben; Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren gegen eine Haftanordnung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 50 Abs. 5, FamFG § 68 Abs. 3 S. 1, FamFG § 420 Abs. 1 S. 1, GG Art. 104 Abs. 1 S. 1, GG Art. 104 Abs. 3 S. 1, FamFG § 68 Abs. 3 S. 2
    Abschiebungshaft, Haftgründe, Ausreisefrist, Verhältnismäßigkeit, Anzeigepflicht, Anhörung, Belehrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren gegen eine Haftanordnung ist grundsätzlich zwingend vorgeschrieben; Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren gegen eine Haftanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Abschiebehaftsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 184/09

    Abschiebehaftverfahren: Prüfung der Kommunikation des Dolmetschers mit dem

    Auszug aus BGH, 09.06.2011 - V ZB 16/11
    Die Haftanordnung durch das Amtsgericht, die neben der Beschwerdeentscheidung Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 14), hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

    Das Unterlassen der notwendigen persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren drückt wegen ihrer grundlegenden Bedeutung der gleichwohl aufrechterhaltenen Sicherungshaft den Makel einer rechtswidri9 gen Freiheitsentziehung auf, der durch die Nachholung der Maßnahme jedenfalls im Fall der Erledigung der Hauptsache - rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 176/10, juris Rn. 12; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 12).

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 09.06.2011 - V ZB 16/11
    Hiervon darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261 Rn. 8; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 13; Beschluss vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10, FGPrax 2010, 163 Rn. 7).
  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 28/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BGH, 09.06.2011 - V ZB 16/11
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1, 430 FamFG; unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten zu 2 zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, juris Rn. 18).
  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 36/11

    Abschiebungshaft wegen unterlassener Anzeige des Aufenthaltswechsels:

    Auszug aus BGH, 09.06.2011 - V ZB 16/11
    Bei der Anwendung der Vorschrift ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der in Ausnahmefällen dazu führen kann, dass die Vermutung widerlegt werden kann (näher Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11 mwN).
  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 3/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten

    Auszug aus BGH, 09.06.2011 - V ZB 16/11
    Hiervon darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261 Rn. 8; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 13; Beschluss vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10, FGPrax 2010, 163 Rn. 7).
  • BGH, 28.01.2010 - V ZB 2/10

    Ausländerrecht: Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren gegen die

    Auszug aus BGH, 09.06.2011 - V ZB 16/11
    Hiervon darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261 Rn. 8; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 13; Beschluss vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10, FGPrax 2010, 163 Rn. 7).
  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 176/10

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaft gegenüber einem afghanischen

    Auszug aus BGH, 09.06.2011 - V ZB 16/11
    Das Unterlassen der notwendigen persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren drückt wegen ihrer grundlegenden Bedeutung der gleichwohl aufrechterhaltenen Sicherungshaft den Makel einer rechtswidri9 gen Freiheitsentziehung auf, der durch die Nachholung der Maßnahme jedenfalls im Fall der Erledigung der Hauptsache - rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 176/10, juris Rn. 12; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 12).
  • OLG Köln, 07.05.2007 - 16 Wx 68/07

    Kein Anlass zum Haftantrag bei fehlendem Verdacht auf Entziehungsabsicht des

    Auszug aus BGH, 09.06.2011 - V ZB 16/11
    Ob beide Entscheidungen zudem als verhältnismäßig angesehen werden können, obwohl nahe liegt, dass eine Abschiebung aus der mehrjährigen Strafhaft heraus bei der erforderlichen Abstimmung der beteiligten Behörden ohne eine zusätzliche Inhaftierung nur wenige Wochen nach der Haftentlassung zu erreichen gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, InfAuslR 1998, 463 f.; 2007, 356; OLG Köln, OLGR 2007, 764; OLG Oldenburg, InfAuslR 2006, 281), bedarf danach keiner Entscheidung.
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